Weiterbildungsordnung

Nach aktueller Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer von 2005 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Juni 2014) gelten folgende Anforderungen:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

  • 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin, davon können bis zu
    • 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung* (auch 3 Monats-Abschnitte) auch im ambulanten Bereich angerechnet werden
  • 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu
    • 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden
  • 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatischer Grundversorgung (davon 30 Stunden Balint-Gruppenarbeit über mind. 1/2 Jahr)

* Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gemäß § 2a Abs. 7 Weiterbildungsordnung:
Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie

Die Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte kann selbst gewählt werden. Ein Weiterbildungsabschnitt im Bereich der Wahlfächer muss um als Weiterbildungszeit anerkannt zu werden mindestens drei Monate betragen. Die Weiterbildung kann auch in Teilzeit (mindestens 50%) erfolgen, die Gesamtdauer verlängert sich entsprechend.