Einwilligung in die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahme an den Angeboten der Kompetenzzentren Weiterbildung gemäß § 75a SGB V – hier Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen

Ich willige gegenüber dem Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen (KWASa; Geschäftsstelle Dresden und Standort Leipzig) ein, dass zum Zwecke des Mittelverwendungsnachweises und der Evaluation der Maßnahmen meine personenbezogenen Daten erhoben und unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen nach § 67b SGB X zwischen den im Folgenden genannten Institutionen und in der im Folgenden beschriebenen Weise ausgetauscht und verarbeitet werden.

Im Rahmen des Mittelverwendungsnachweises sowie der Evaluation werden Daten vom Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen erhoben und an die Gemeinsame Einrichtung (gegenwärtig werden diese Aufgaben durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wahrgenommen) nach § 12 der Anlage IV der Fördervereinbarung gemäß § 75a SGB V übermittelt, die diese Daten zusammenführt und der KBV und den KVen, dem GKV-Spitzenverband sowie dem PKV-Verband im Rahmen der Jahresabrechnung als Verwendungsnachweis weiterleitet. Im Rahmen der internen Evaluation des Kompetenzzentrums Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen werden personenbezogene Daten erhoben und ausgewertet.

1.

Die KBV erhält die nachfolgenden Daten in der Funktion als Gesamtevaluator (§ 6 Abs. 6 der Anlage III der Fördervereinbarung gemäß § 75a SGB V), um die personenbezogenen Daten innerhalb von 3, 5 und 10 Jahren mit dem Bundesärztregister abzugleichen und den Anteil der ehemals geförderten Weiterzubildenden im vertragsärztlichen Bereich zu ermitteln. Dabei handelt es sich um die nachfolgenden Daten:

  • AiW-Nummer, (Stellen 1-7),
  • Fachgruppen-Code (Stellen 8-9),
  • Titel, Vorname, Name, Geburtsname, Geburtsdatum,
  • Anfang des Einschreibezeitraums, Ende des Einschreibezeitraums,
  • Beschäftigungsumfang in %,
  • Anzahl und Unterrichtseinheiten (UE) angemeldeter Begleitseminare/Webinare,
  • Anzahl und UE tatsächlich teilgenommener Begleitseminare/Webinare,
  • besuchter Durchführungsstandort der Begleitseminare/Webinare
  • Anzahl und UE tatsächlich teilgenommener Mentoring-Angebote, besuchter Durchführungsstandort Mentoring,
  • Teilnahmenachweis (Teilnehmerliste mit Unterschrift, ggf. als Screenshot).

Die Lenkungsgruppe gemäß § 10 der Fördervereinbarung erhält und analysiert zusammengefasste Auswertungen der personenbezogenen Daten. Ihr gehören an: die KBV, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie der GKV-Spitzenverband. Des Weiteren sind der PKV-Verband und die Bundesärztekammer (BÄK) an der Lenkungsgruppe beteiligt.

2.

Ferner werden vom Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen zusätzlich folgende personenbezogenen Daten zur Kontaktaufnahme und Informationsmitteilung zu den Angeboten, sowie zu internen Evaluationszwecken erhoben:

  • Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,
  • Jahr der Weiterbildung, Teilnahme an einem Verbund, Weiterbildungsphase (stationär, ambulant),
  • Angabe, ob eine Förderung (von DKG oder KV) für den aktuellen Weiterbildungsabschnitt erhalten wird.

Die „Information zur Einwilligung in die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahme an den Angeboten der Kompetenzzentren Weiterbildung gemäß § 75a SGB V“ habe ich zur Kenntnis genommen.

Ich bin damit einverstanden, dass das KW die oben unter 1. genannten Daten an die GE und an die genannten Institutionen übermittelt und diese durch die genannten Institutionen für die genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Speicherung dieser Daten bei dem Gesamtevaluator der Weiterbildungsförderung (gegenwärtig die KBV) dauert zehn Jahre nach Erhalt der Facharztanerkennung an. Sofern zehn Jahre nach Förderende keine Facharztanerkennung erworben oder nachgewiesen wurde, werden die Daten gelöscht. Ebenso werden meine unter 1. und 2. aufgezählten Daten beim Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen ausgewertet. Die Speicherung dauert ebenfalls zehn Jahre nach Erhalt der Facharztanerkennung an. Sofern zehn Jahre nach Förderende keine Facharztanerkennung erworben oder nachgewiesen wurde, werden die Daten im Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen gelöscht. Die unter 2. ausgewiesenen personenbezogenen Daten (Anschrift, Email-Adresse, Telefonnummer) werden nicht an die in der „Einwilligung in die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahme an den Angeboten der Kompetenzzentren Weiterbildung gemäß § 75a SGB V“ aufgeführten Institutionen oder sonstige Dritte weitergegeben. Lediglich eine anonyme, prozentuale Zusammenstellung der ÄIW bezüglich Jahr der Weiterbildung, Teilnahme an einem Verbund, Weiterbildungsphase, Angabe zur ob eine Förderung (von DKG oder KV) wird für die aufgeführten Institutionen bereitgestellt.

Die in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankerten Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten und Datenübertragbarkeit stehen Ihnen selbstverständlich zu. Sie haben das Recht sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Daten nicht rechtmäßig erfolgte.

Mir ist bekannt, dass ich meine Einwilligung gegenüber dem Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen jederzeit widerrufen kann. Der Widerruf erfolgt gegenüber dem Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen (KWASa Geschäftsstelle Dresden an der medizinischen Fakultät der Technischen Universität Dresden, Fetscherstraße 74, 01307 Dresden). Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die bis zum Widerruf erhobenen Daten werden für den Mittelverwendungsnachweis gegenüber den oben genannten Institutionen eingesetzt, sofern diese noch für den Verwendungsnachweis einer Jahresabrechnung benötigt werden. Die bis zum Widerruf erhobenen Daten stehen für die beschriebene, turnusmäßige Gesamtevaluation der Weiterbildungsförderung und die Evaluation des Kompetenzzentrums Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen weiterhin zur Verfügung.

Die Einwilligung in die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahme an den Angeboten der KW ist freiwillig. Bei Nichteinwilligung können Sie die vom KW angebotenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

Mit der Verarbeitung der aufgezählten Daten zu oben genannten Zwecken bin ich einverstanden.

Information zur Einwilligung in die Datenverarbeitung im Rahmen der Teilnahme an den Angeboten der Kompetenzzentren Weiterbildung gemäß § 75a SGB V

Die Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) einerseits und die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sowie privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) andererseits finanziert. Die Förderung zielt darauf ab, insbesondere den Anteil der Allgemeinmediziner und Allgemeinmedizinerinnen in der vertragsärztlichen Versorgung zu erhöhen.

Die sozialgesetzliche Regelung in § 75a SGB V bestimmt, dass folgende Partner weitere Regelungen treffen sollen: Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Diese haben einvernehmlich mit dem PKV-Verband sowie unter Beteiligung der Bundesärztekammer (BÄK) die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V (Fördervereinbarung) mit weiteren Anlagen geschlossen. Die Fördervereinbarung selbst beschreibt die Grundsätze der gesamten Weiterbildungsförderung. Ihre Anlagen I und II beschreiben die Verfahren im vertragsärztlichen und im stationären Bereich. Die Anlage III der Fördervereinbarung beschreibt die Gesamtevaluation der Weiterbildungsförderung. Die Anlage IV beschreibt die Förderung von Kompetenzzentren Weiterbildung (KW). Die Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung ist ebenfalls Teil dieser Anlage IV.

Die Fördervereinbarung mit allen Anlagen und weiteren Informationen ist auf der Website: www.ge-weiterbildung.de verfügbar.

Die im Rahmen der Förderung erhobenen personenbezogenen Daten werden bei den KW (hier Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen) verarbeitet und regelmäßig als a) Mittelverwendungsnachweis sowie b) zu Evaluationszwecken an die Gemeinsame Einrichtung (GE) übermittelt. Die GE ist zuständig für die administrative Planung, Durchführung und Kontrolle sowie für die Evaluation der Förderung. Sie leitet die Daten an den GKV-SV, den PKV-Verband sowie die KBV weiter. Für Zwecke des Mittelverwendungsnachweises stehen die Daten jeweils auch den KVen zur Verfügung. Zusätzlich werden die erhobenen personenbezogenen Daten zu Evaluationszwecken vom Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen verarbeitet.

a) Datenspeicherung für den Mittelverwendungsnachweis

Ein Teil der finanziellen Förderung der KW wird für die Teilnahmen am Veranstaltungsangebot des KW bereitgestellt. Daher sind die KW verpflichtet, die vertragsgemäße Verwendung der bereitgestellten Mittel nachzuweisen und erfüllen dies durch die Teilnehmerlisten der angebotenen Veranstaltungen. Die Mittelverwendung ist den Geldgebern, den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie den KVen, bzw. ihren Vertretern, dem GKV-SV, der KBV und dem PKV-Verband gegenüber nachzuweisen. Der Datenumfang dieser Teilnehmerlisten ist den KW von den Vertragspartnern der Fördervereinbarung als Bestandteil des Fördervertrages vorgegeben. Der Datenumfang bezieht sich auf die Prüfanforderungen zum Verwendungsnachweis sowie auf die Zielsetzungen der Gesamtevaluation der Weiterbildungsförderung.

b) Datenspeicherung für die Evaluation (Gemeinsame Einrichtung)

Um die Wirksamkeit der Förderung zu bewerten, werden Teilnahmeumfang und messbare Ergebnisse der Förderung analysiert. Die Wirksamkeitsanalysen beziehen sich einerseits auf das Angebot selbst: z. B. wie Veranstaltungen angenommen und bewertet werden. Andererseits bildet sich Wirksamkeit im Sinne der Förderziele aus Sicht der Vertragspartner durch steigende Zahlen bei den Facharztanerkennungen und den Tätigkeitsaufnahmen in der ambulanten Versorgung sowie stringentere Weiterbildungsverläufe ab. Diese Wirkungen zeichnen sich erst mittel- bis langfristig ab und werden über Verbleibanalysen im Anschluss an die Facharztanerkennung nach 3, 5 und 10 Jahren durch einen Datenabgleich mit dem Bundesarztregister ausgewertet.

Die erhobenen personenbezogenen Daten (gemäß Einwilligungserklärung) fließen daher ebenfalls in die Gesamtevaluation der Förderung ein. Es werden ausschließlich auf KV-Bezirksebene aggregierte Auswertungen ohne Personenbezug erstellt. Die zugrundeliegenden personenbezogenen Daten werden nach Abschluss der Verbleibanalysen, d.h., zehn Jahre nach Erlangung der Facharztanerkennung, gelöscht. Sofern zehn Jahre nach Förderende keine Facharztanerkennung erworben oder dem Gesamtevaluator bekannt gemacht wird, werden die Daten gelöscht.

Für die Datenverarbeitung und -nutzung der personenbezogenen Daten durch die beteiligten Institutionen ist nach § 67b SGB X Ihre Einwilligung erforderlich, die Sie gegenüber dem KW jederzeit widerrufen können.

c) Datenspeicherung für die Evaluation (Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen)

Um die Wirksamkeit der Förderung und der Angebote des Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen zu bewerten, werden Teilnahmeumfang und messbare Ergebnisse der Förderung analysiert. Die Wirksamkeitsanalysen beziehen sich einerseits auf das Angebot selbst: z. B. wie Veranstaltungen angenommen und bewertet werden. Andererseits bildet sich Wirksamkeit im Sinne der Förderziele aus Sicht der Vertragspartner durch steigende Zahlen bei den Facharztanerkennungen und den Tätigkeitsaufnahmen in der ambulanten Versorgung sowie stringentere Weiterbildungsverläufe ab. Diese Wirkungen zeichnen sich erst mittel- bis langfristig ab und werden über Verbleibanalysen im Anschluss an die Facharztanerkennung in einem Zeitraum bis 10 Jahren ausgewertet und nacherhoben. Die erhobenen personenbezogenen Daten (gemäß Einwilligungserklärung) fließen daher ebenfalls in die Evaluation auf der Ebene des Kompetenzzentrums Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen ein. Es werden ausschließlich auf Ebene des Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen aggregierte Auswertungen ohne Personenbezug erstellt. Die zugrundeliegenden personenbezogenen Daten werden nach Abschluss der Verbleibanalysen, d.h. zehn Jahre nach Erlangung der Facharztanerkennung, gelöscht. Sofern zehn Jahre nach Förderende keine Facharztanerkennung erworben wird, werden die Daten gelöscht. Für die Datenverarbeitung und -nutzung der personenbezogenen Daten durch das Kompetenzzentrum Allgemeinmedizin Weiterbildung Sachsen ist nach § 67b SGB X Ihre Einwilligung erforderlich, die Sie gegenüber dem Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Sachsen jederzeit widerrufen können.

Hinweis zur Einwilligungserklärung:
  • Wenn Sie im Rahmen Ihrer Weiterbildung bereits nach § 75a SGB V geförderte Abschnitte absolviert haben, liegt der KV und/oder der Zentralen Registrierstelle bei der DKG Ihre Einwilligung in die Verarbeitung von Sozialdaten bereits vor. Die nachfolgende Einwilligung wird erforderlich, weil weitere Stellen (das KW und die GE) an der Datenverarbeitung beteiligt sind.
  • Im Rahmen dieser Erhebung wird ebenfalls die eindeutige, bundesweit gültige Nummer (gemäß § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V) – sogenannte AiW-Nr. – übermittelt. Die AiW-Nr. wird von der jeweils zuständigen KV für Ärzte und Ärztinnen in einem geförderten Weiterbildungsabschnitt in einer vertragsärztlichen Praxis vergeben. Sofern Sie einen solchen geförderten Abschnitt bereits absolviert haben und Ihnen die Nummer nicht mehr bekannt ist, wird Ihnen diese von der jeweils zuständigen KV mitgeteilt.
  • Wenn Sie im Rahmen Ihrer Weiterbildung bislang noch keine geförderten Abschnitte absolviert haben und bislang noch nicht in die Datenverarbeitung eingewilligt haben, umfasst die Erklärung zusätzlich die Datenverarbeitung im Rahmen der Gesamtevaluation der Weiterbildungsförderung wie unter b) in dieser Information beschrieben.
  • Vorhandene personenbezogene Daten werden unter Beachtung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes neben dem §67b SGB X behandelt.

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